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Sachmängelhaftung beim Autokauf im Ausland
(Informationen des ADAC)

Ein Autokauf im Ausland ist heutzutage nichts seltenes mehr. Wenn das Fahrzeug allerdings mangelhaft ist, weiß kaum ein Käufer, welche Rechte er dem ausländischen Verkäufer gegenüber hat.

Aufgrund von zahlreichen EU-Bestimmungen wird eine Harmonisierung der einzelnen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten angestrebt. So gibt es für das Kaufrecht die sog. Verbrauchsgüter- oder Garantierichtlinie, die bis zum 1. Januar 2002 in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden musste. Dieser Verpflichtung sind jedoch nicht alle Mitgliedstaaten nachgekommen. Schon im Jahre 2003 führte die Europäische Kommission Verfahren gegen Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien wegen der Nichtumsetzung. Auch die 10 neuen Mitgliedstaaten mussten die Verbrauchsgüterrichtlinie bis zum Beitritt am 01.05.2004 ohne Übergangsfrist in nationales Recht umgesetzt haben. Viele der neuen Länder haben dies bereits vollzogen. Dazu gehören die angrenzenden Länder Polen und Tschechien. Aber auch in Ungarn, Slowenien und der Slowakei traten die verbraucherschützenden Regelungen schon in Kraft.
Die Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten dient einer weitreichenden Harmonisierung der Sachmängelhaftungsrechte insbesondere im Kaufrecht. Die Bestimmungen der Verbrauchsgüterrichtlinie stellen daher lediglich Mindestschutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers dar, so dass die einzelnen Mitgliedstaaten durchaus Regelungen mit einem stärkeren Verbraucherschutzgehalt getroffen haben können.

Zu beachten ist, dass Sachmängelhaftungsansprüche nach dem Gesetz aber grundsätzlich im Ausland beim Verkäufer geltend zu machen sind; der Aufwand, "zu seinem Recht zu kommen" ist also in der Regel größer, als wenn dies in Deutschland geschehen würde. Schwierigkeiten mit der fremden Sprache, einem anderen Rechtssystem und der meist weiten Entfernung zum Vertragspartner sind zu überwinden.

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